top of page
Leistungen zur Sicherung der Erwerbstätigkeit 

​​Um die Erwerbstätigkeit von Menschen mit Behinderung oder mit drohender Behinderung zu ermöglichen bzw. zu sichern, gibt es eine Reihe von finanziellen und personellen Förderleistungen. Darunter fallen zum Beispiel finanzielle Hilfen für die behinderungs-gerechte Anpassung der Arbeitsplätze und Arbeitsumgebung mit berufsbezogenen Hilfsmitteln oder technischen Arbeitshilfen. Zu den berufsbezogenen Hilfsmitteln zählen unter anderem: spezielle Hörgeräte, Sehhilfen, Lärmschutz, körpergerechte Stühle usw.

 

 

Technische Arbeitshilfen nach § 33 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX bezeichnen im engeren Sinne Hilfsmittel für den Arbeitsplatz. Technische Arbeitshilfen sind Vorrichtungen und Geräte, die behinderungsbedingte Nachteile bei der Ausübung der Arbeit ausgleichen. Sie werden am Arbeitsplatz installiert, ausschließlich dort benutzt und sind auf die persönlichen Bedürfnisse des behinderten Arbeitnehmers abgestimmt. Technische Arbeitshilfen können behinderungsgerechte Sonderanfertigungen oder handelsübliche Produkte sein wie z.B. Bildschirmlesegerät, Einhand- Tastaturen oder höhenverstellbare Arbeitstische. Die technischen Arbeitshilfen gehören nicht zur üblichen Arbeitsplatzausstattung. Der Arbeitnehmer ist Antragsteller und in der Regel Eigentümer der technischen Arbeitshilfe. Er kann die für ihn angeschaffte Arbeitshilfe bei einem Arbeitsplatzwechsel mitnehmen.

 

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden durch die Rehaträger und das Integrationsamt nach § 33 SGB IX dann gewährt, wenn sie  zur Ausübung einer Berufstätigkeit notwendig sind. Damit Antragsteller bei der Klärung der Zuständigkeit entlastet und Leistungen möglichst schnell erbracht werden, gibt es die Vorschrift nach § 14 SGB IX (Zuständigkeitsklärung). Wenn folglich unklar ist, wer der zuständige Kostenträger ist (Integrationsamt/Rentenversicherungsträger), kann man im ersten Schritt ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei irgendeinem der möglichen Rehabilitations-träger oder beim Integrationsamt stellen. Diese sind verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die Zuständigkeit zu klären und über die Leistung zu entscheiden.

 

Neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Stundenreduzierung zu beantragen.

Ein nach Krankheit in Arbeit stehender Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Schwerbehinderung nach SGB IX zu stellen. Dieser kann beim zuständigen Versorgungs-amt beantragt werden.

 

>>> Hier finden Sie Antragsformulare auf Schwerbehinderung

Ein aktuelles ärztliches Gutachten sowie ein Passfoto sind mit dem Antrag beizufügen.

Durch die Feststellung einer Schwerbehinderung nach SGB IX hat ein Arbeitnehmer einen gesonderten Kündigungsschutz. Zudem bedarf es bei einer etwaigen die Zustimmung des Integrationsamtes (Vgl. SGB IX, § 85). Dies gilt auch, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt (Vgl. SGB IX, § 92). Neben dem o. g. gesonderten Kündigungsschutz kann der Versicherte hinsichtlich seiner Schwerbehinderung eine Vielzahl an Förderungen und Leistungen in Anspruch nehmen.

 

>>> Hier sind Förderungen und Leistungen näher erläutert

Stand Mai 2017
bottom of page