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INFO
Berufliche Rehabilitation

Ziel der beruflichen Rehabilitation ist es, die Selbstbestimmung der von Erwerbsminderung bedrohten Versicherten durch Teilhabe am Arbeitsleben, d. h. durch Leistungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes bzw. zur beruflichen (Re‑)Integration zu fördern. Die zuständige Instanz für die Beantragung einer beruflichen Rehabilitation  ist in der Regel der Rentenversicherungsträger. In einigen Fällen können auch der Unfallversicherungs-träger (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) oder die Agentur für Arbeit (bei Arbeitslosigkeit UND wenn kein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist) für die Antragsstellung zuständig sein.

 

Folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Rentenversicherungsträger die berufliche Rehaleistungen trägt: (Vgl. § 11 SGB VI):

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  • Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren (= z.B. die Zeit, in der Beiträge gezahlt wurden bzw. Zeiten, in denen Rentenanwartschaften erworben wurden, z.B. Kindererziehungs-zeiten)
    oder

  • Bezug einer Erwerbsminderungsrente
    oder

  • die Zahlung von Erwerbsminderungsrente wird dadurch verhindert
    oder

  • Anspruch auf große Witwen/Witwer-Rente (Rentenversicherung) wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
    oder

  • unmittelbarer Anschluss an die Medizinische Rehabilitation der Rentenversicherung bei voraussichtlich erfolgreicher Reha.

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Ausgeschlossen von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation der Rentenversicherung sind Personen, die einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts (z.B. BVG), wenn in diesen Fällen gleichartige Leistungen durch einen anderen Rehabilitationsträger erhalten werden können. Ferner sind auch Personen von der Antragsstellung ausgeschlossen, die bereits eine Altersrente (mindestens zwei Drittel der Vollrente) beziehen oder eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben.  

 

Bei Antragsstellung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen neben dem Antragsformular auch Bescheinigungen des behandelnden Arztes über die Art der Erkrankung und die Notwendigkeit der Reha beigefügt werden. Ärztliche Bescheinigungen und Begründungen sollten so detailliert und ausführlich wie möglich sein und nicht nur Diagnose und Therapie umfassen, sondern auch die Einschränkungen des Patienten im Alltag im Vergleich zu gleichaltrigen Personen beschreiben.

 

>>> Detaillierte Informationen zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben finden Sie hier

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>>> Antragsformulare für die berufliche Rehabilitation (Teilhabe am Arbeitsleben)

 

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