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Gesetzliche Regelungen zur
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Grundsätzliches

Nach den gesetzlichen Regelungen hat ein Angestellter, nach 4-wöchigem Bestand  des Arbeitsverhältnisses, im Krankheitsfall einen Entgeltfortzahlungsanspruch von 6 Wochen  (Vgl. EntFG, § 3). Danach ist Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse für die Dauer von bis zu 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an zu zahlen (Vgl. SGB V, § 48, Absatz 1).

 

Höhe des Krankengeldes

Nach Ablauf des Dreijahreszeitraumes und dem Bezug von Krankengeld für die Dauer von 78 Wochen besteht erneut Anspruch auf Krankengeld für dieselbe Dauer und denselben Zeitraum, sofern der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war und erwerbstätig war bzw. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand (Vgl. SGB V, § 48, Absatz 2).

 

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem vor der Erkrankung erzielten Einkommen und beträgt 70 %  des regelmäßigen Bruttoverdienstes (Vgl. SGB V, § 47, Absatz 1).

 

Erwerbsminerungsrente

Bei negativer Prognose der Erwerbsfähigkeit bzw. der geminderten Erwerbsfähigkeit besteht die Möglichkeit, eine volle bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente zu erhalten (Vgl. SGB VI, § 43, Absatz 1f.).

 

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für die teilweise Erwerbsminderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Versicherte die teilweise erwerbsgemindert sind, müssen a) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und b) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Vgl. SGB VI, § 43, Absatz 1).

 

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte, die a) die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und b) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (Vgl. SGB VI, § 43, Absatz 2).

 

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach den individuellen Versicherungsjahren in der Rentenversicherung und den persönlichen Entgeltpunkten, die Jahr für Jahr gesammelt werden. Bei zu geringem Rentenanspruch, haben Versicherte die Möglichkeit, zusätzlich Leistungen im Sinne der Grundsicherung in Anspruch zu nehmen (Vgl. SGB XII, § 41). Die Höhe dieser Sozialleistung richtet sich in seiner Höhe an dem Bedarf aus. Der Regelsatz beträgt aktuell 502 € für eine alleinstehende Person und 451 € für eheliche und nichteheliche Partner einer Lebensgemeinschaft. (Stand 01.01.2023).  

Kündigung während des Krankenstandes

Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich während seines Krankenstandes gekündigt werden, sofern dies nicht im Rahmen eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages ausgeschlossen ist. Generell setzt eine Kündigung bei chronischer Erkrankung jedoch eine aus ärztlicher Sicht festgestellte Negativprognose voraus.  Ferner ist zu beachten, dass unter Umständen durch die chronische Erkrankung eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes gegeben ist.

 

Einer etwaigen Kündigung bedarf es in diesem Fall nur der Zustimmung des Integrationsamtes (Vgl. SGB IX, § 85). Dies gilt auch, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt (Vgl. SGB IX, § 92). Grundsätzlich ist die Antragsstellung auf Erlangung einer Schwerbehinderung im Rahmen der chronischen Erkrankung sinnvoll. Dieser kann beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden.

 

​Neben dem o. g. gesonderten Kündigungsschutz kann der Versicherte hinsichtlich seiner Schwerbehinderung eine Vielzahl an Förderungen und Leistungen in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen finden Sie im Kapitel III unserer Broschüre „FRAGEN UND ANTWORTEN zum Thema Krebs und Beruf“.

>>> Broschüre „Fragen und Antworten zum Thema Krebs und Beruf“

Stand Januar 2021
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