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INFO
Erwerbsminderungsrente

Wer aufgrund von Krankheit nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen. Die Erwerbsminderungsrente kann als teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden und das bisher erzielte Einkommen ergänzen oder ersetzen. ( § 435 SGB III ).

Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen gegeben sein:

 

  • Sie haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.

  • Ihre Gesundheit kann durch eine medizinische REHA nicht wieder hergestellt werden.

  • Sie können nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten.

  • Sie sind seit mindestens 5 Jahren rentenversichert.

 

Eine Erwerbsminderung wird anhand ärztlicher Berichte und Gutachten geprüft. Bevor eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, erhalten sie 6 Wochen Entgeltfortzahlung und danach Krankengeld.

Bei einer gering ausfallenden Erwerbsminderungsrente haben sie die Möglichkeit Leistungen der Grundsicherung zu erhalten (§§ 41 ff. SGB XII). Diese finanzielle Hilfe wird nur auf Antrag gewährt. Den Antrag können sie bei den Grundsicherungsämtern, aber auch bei den Rentenversicherungsträgern stellen. Ob und  in welcher Höhe Grundsicherung gewährt wird, hängt vom eigenen Einkommen und Vermögen sowie dem des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners ab.

Ab dem 01.01.2023 gelten für Erwerbsminderungsrenten dynamische Zuverdienstgrenzen.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente besteht die Möglichkeit kalenderjährlich bis zu 35.650€ dazuzuverdienen. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente können kalenderjährlich bis zu 17.820€ hinzuverdient werden. Es ist unbedingt zu beachten, dass Tätigkeiten nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden dürfen. Andernfalls kann der Anspruch auf Erwerbsminderungrente entfallen.

Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich befristet gewährt, maximal bis zu drei Jahre nach Rentenbeginn (gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI ). Falls eine Besserung des Leistungsvermögens unwahrscheinlich ist, kann die Rente auf Dauer bis zum Beginn der Regelaltersrente gewährt werden.

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