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INFO
Medizinische Reha

Um einen Anspruch auf medizinische Reha zu erwirken, müssen persönliche Voraussetzungen erfüllt werden ( § 10 SGB VI ).  Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist, können einen Antrag stellen. Aber auch  Versicherte, bei denen eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit besteht, können einen Antrag auf medizinische Reha stellen, um die geminderte Arbeitsfähigkeit wesentlich zu bessern oder  wieder herzustellen.

 

Bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit kann der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden.

 

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI erfüllen Versicherte, die die Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt haben. Auf diese Wartezeit werden Pflichtbeitragszeiten (z. B. Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Kindererziehungszeiten) und freiwillige Beiträge angerechnet

 

  • oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen

  • oder in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben

  • oder innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zur Antragstellung ausgeübt haben

  • oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind, vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, oder einen Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben (§ 11 Abs. 3 SGB VI) Rehamaßnahmen können bei unterschiedlichen Trägern beantragt werden.

 

Krankenkassen sind zuständig bei Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation, wenn es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der Gesundheit geht und wenn nicht andere Sozialversicherungsträger solche Leistungen erbringen.

 

Rentenversicherungsträger erbringen Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder schon gemindert ist und durch die Reha Maßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Medizinische Rehabilitationsleistungen und für Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen erfüllt sind. 

 

Unfallversicherungsträger sind bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für die gesamte Rehabilitation verantwortlich.

 

Die Agenturen für Arbeit übernehmen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger hierfür zuständig ist.

 

Sozialämter treten nachrangig für die Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben ein, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger vorrangig zuständig ist.

 

Versorgungsämter und Hauptfürsorgestellen sind bei einem Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung für die gesamte Rehabilitation zuständig.

 

>>> Antragspaket „Medizinische Reha“ (ZIP-Datei)

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