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1. Allgemeine und rechtliche Grundlagen

Als Rentner gilt es zunächst einmal zu klären, welche Form der Rente Sie beziehen. Handelt es sich um die Altersrente oder die Erwerbsminderungsrente aufgrund von Krankheit. Der Eintritt in die Altersrente (Regel-Alters-Rente) wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Vgl.  § 35 SGB VI). Dazu muss eine Wartezeit / Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt sein. Als Bezieher der Regel-Alters-Rente haben Sie die Möglichkeit, unbegrenzte Nebeneinkünfte hinzu zu verdienen, ohne dass eine Anrechnung erfolgt. Reichen die Einkünfte im Alter hingegen nicht aus (gesamtes monatliches Einkommen weniger als 773 Euro; >>> weitere Informationen dazu) besteht die Möglichkeit, zusätzlich Grundsicherung zu beantragen. Darin sind alle Leistungen, die auch nach dem Sozialhilferecht gezahlt werden, enthalten. Im Unterschied zur Sozialhilfe ist die Grundsicherung jedoch unabhängig vom Einkommen Ihrer Kinder oder Eltern, es sei denn, dieses übersteigt 100.000 Euro im Jahr.

Neben der Regel-Alters-Rente besteht unter Umständen auch die Möglichkeit, vor Erreichen der Regel­-Altersgrenze eine Altersrente zu erhalten. Hierzu zählt unter anderem die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Mit dem Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte überarbeitet. Wenn Sie vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, Tätigkeit oder Berücksichtigungszeiten vorweisen können, können Sie ab 1. Juli 2014 die Altersrente bereits mit 63 ohne Abschläge in Anspruch nehmen.  Wenn Sie nach dem 01.01.1953 geboren sind, verschiebt sich die Inanspruchnahme der Altersrente um 2 Monate pro Jahr. D. H. wenn Sie 1954 geboren sind, dann haben Sie einen Rentenanspruch mit 63 Jahren und 2 Monaten, wen Sie 1955 geboren sind, dann haben Sie einen Rentenanspruch mit 63 Jahren und 4 Monaten usw. Für Geburtsjahrgänge ab  1964 beträgt die Altersgrenze für diese Rentenart bei 65 Jahren.

Neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, gibt es auch die Altersrente für langjährig Versicherte. Wenn Sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind und 35 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, Tätigkeit oder Berücksichtigungszeiten vorweisen können, liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Ferne können Sie diese Altersrente aber auch – mit einem Abschlag von 7,2 Prozent – ab 63 in Anspruch nehmen. Wurden Sie zwischen 1949 und 1963 geboren, gilt eine Altersgrenze, die stufenweise steigt.  Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt sie bei 67. Sie können die Altersrente jedoch auch ab 63 vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent. >>> weitere Informationen dazu

 

Auch für Schwerbehinderte gibt es bestimmte Voraussetzungen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung kann eine Beschäftigung bis zur Regelaltersgrenze in Frage stellen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % können Sie früher in Rente gehen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Frauen und Männer erhalten, die bei Beginn der Rente schwerbehindert  sind, bei vor 1951 geborenen Versicherten reicht die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht  und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen.

 

Zu guter Letzt gibt es noch die Altersrente bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Mehr als zwei Millionen Menschen in Deutschland erhalten nach Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit diese Altersrente. Das Mindestalter liegt bei 65 Jahren (mit Abschlägen bei 63 Jahren). Diese Form der Altersrente können Sie unter Berücksichtigung folgender Voraussetzungen erhalten:  

  • vor 1952 geboren wurden und

  • eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren erfüllen und

  • entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder

  • mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeübt haben.

Außerdem müssen Sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.

(Vgl. Deutsche Rentenversicherung)

 

 

2. Hinzuverdienstgrenzen

Wenn Sie eine Rente beziehen, die nicht der Regelaltersgrenze (grundsätzlich unbegrenzte Hinzuverdienstmöglichkeiten) entspricht, gelten beim Hinzu­verdienst  besondere Regelungen. Bekommen Sie eine vorgezogene Altersrente, also zum Beispiel eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige, dann müssen Sie bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze  bestimmte Hinzuverdienstgrenzen  einhalten. Die Regelaltersgrenze wird für nach dem 31. Dezember 1946 geborene Versicherte schrittweise auf 67 Jahre an gehoben. Nähere Informationen über die verschiedenen Altersrenten erhalten Sie in unserer Broschüre „Die richtige Altersrente für Sie“. Abhängig vom Hinzuverdienst wird die  Altersrente in voller Höhe – als sogenannte Vollrente – oder vermindert – als sogenannte Teilrente – gezahlt. Unter Umständen kann

die Rente sogar ganz entfallen. Je mehr Sie hinzuverdienen, desto niedriger ist der Anteil der Rente. Die Altersrente können Sie erhalten als

  • Vollrente (also in voller Höhe)

  • Zwei-Drittel-Teilrente (also in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente)

  • Ein-Halb-Teilrente (also in Höhe der Hälfte der Vollrente) oder

  • Ein-Drittel-Teilrente (also in Höhe von einem Drittel der Vollrente).

 

>>> Näheres zu den Hinzuverdienstgrenzen finden Sie hier
 

 

3. Verlängerung der Erwerbsminderungsrente 

Wer bei chronischer Krankheitfür die Altersrente noch zu jung ist, kann, wenn er weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, eine Erwerbsminderungsrente beantragen (volle Erwerbsminderung). Eine Person, die höchstensbis zu 6 Stunden arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert.

 

Um einen Anspruch auf Rente zu erwirken, muss der Antragsteller mindestens 5 Jahre gesetzlich versichert sein und mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben.Die Höhe der Rente bei voller Erwerbsminderung richtet sich nach dem aktuellen Lebensalter, dem letzten Bruttogehalt, der erreichten Entgeltpunkte und der Versicherungsjahre. Bei der teilweisen Erwerbsminderung wird nur die Hälfte der Rente gezahlt. Die andere Hälfte kann noch mit dem vorhandenen Restleistungsvermögen mit Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwirtschaftet werden.

Die Erwerbsminderungsrente wird nicht automatisch das ganze Leben lang bezahlt. Sie muss beantragt werden und dann in der Regel alle 3 Jahre verlängert werden. Der Antragsteller muss hierzu Auskünfte in Form von Arztberichten und Gutachten über seinen aktuellen Gesundheitszustand abgeben und selbst eine Stellungnahme seines derzeitigen Gesundheitsempfindens bei der Rentenversicherung einreichen. Ein Gutachter der Rentenversicherung prüft alle ihm eingegangenen Unterlagen und trifft eine Entscheidung. Wenn der Antragsteller nicht mit der Entscheidung einverstanden ist, kann der Gutachter zusätzlich einen Amtsarzt zur Untersuchung und Entscheidung einer Verlängerung der Rente hinzuziehen.

 

4. Schwerbehindertenausweis

Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 (GdB 50). Hat man einen Grad der Behinderung ab 20, bekommt man einen Feststellungsbescheid. Liegt der festgestellte Grad der Behinderung unter 20, gibt es weder Bescheinigung noch Ausweis.

Der Grad der Behinderung dient als Maß für die Schwere der körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen und deren Auswirkungen in den verschiedenen Bereichen des Lebens. Er besagt nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.

Der beste Zeitpunkt für eine Antragstellung ist dann, wenn feststeht, dass man mit einer dauerhaften Behinderung, Einschränkung, Schädigung oder Erkrankung konfrontiert ist.

Die Antragsstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt in Abhängigkeit des jeweiligen Bundeslandes bei verschiedenen Stellen.

 

>>> Hier finden Sie alle Antragsformulare, nach Bundesland geordnet.

>>> Für Niedersachsen: Broschüre „Behinderung und Ausweis“

Neben dem gesonderten Kündigungsschutz können Sie hinsichtlich Ihrer Schwerbehinderung eine Vielzahl an Förderungen und Leistungen in Anspruch nehmen.

>>> Hier finden Sie die Förderungen und Leistungen näher erläutert (Punkte 26-28).

 

 

 

5. Leistungen, die durch die Krankenkasse während der Krankheit abgedeckt werden können

Hierzu zählt unter anderem die Zuzahlungsbefreiung für schwerwiegend chronische Kranke. Schwerwiegend chronische krank im Sinne des SGB V sind Personen, die wenigstens 1 Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung waren (Dauerbehandlung) und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Pflegebedürftig mit Pflegegrad 1 bis 5.

  • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 %. GdB oder GdS muss durch die schwerwiegende Krankheit begründet sein.

  • Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist erforderlich, ohne die aufgrund der chronischen Krankheit nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Liegen die geleisteten Zuzahlungen (Medikamente, Krankenhausaufenthalte usw.) eines chronisch Kranken höher als 1 % seiner jährlichen Bruttoeinnahmen, kann er sich für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreien lassen (Belastungsgrenze). Die 1-%-Grenze gilt allerdings für Patienten, die ab 1.4.1972 geboren sind, nur, wenn sie sich therapiegerecht verhalten und die Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen haben (Vgl. 61 f., SGB V)

Zu den Befreiungsfähigen Zuzahlungen zählen Verbandmittel (Vgl. § 31 SGB V), Heilmittel (Vgl. § 32 SGB V), Hilfsmittel (Vgl. § 33 SGB V), Häusliche Krankenpflege (Vgl. § 37 SGB V), Soziotherapie (Vgl. § 37a SGB V), Haushaltshilfe (Vgl. § 38 SGB V), Krankenhausbehandlung / Anschlussheilbehandlung (Vgl. § 39 / 40 Abs. 6,  SGB V), Ambulante und stationäre Leistungen zur Rehabilitation (Vgl. § 40 Abs. 5 & 7,  SGB V) und Fahrtkosten (Vgl. § 60 SGB V).

Weitere Leistungen der Krankenkasse beziehen sich auf die Versorgung mit notwendigen Hilfsmitteln zur medizinischen Rehabilitation. Nach § 31 SGB IX umfassen Hilfsmittel Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel, die von den Leistungsempfängern getragen, mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Sie sind erforderlich, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen. Grundsätzlich sind notwendige Hilfsmittel im Rahmen einer chronischen Erkrankung bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen. Dies gilt jedoch nicht für berufsbezogene Hilfsmittel. So können bestimmte orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe, die ein Arbeitnehmer mit Fußbehinderung ausschließlich am Arbeitsplatz trägt, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sein. Folglich ist ein Träger für die berufliche Rehabilitation (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung) oder das Integrationsamt zuständig. Dagegen sind orthopädische Schuhe, die allgemein eine Gehbehinderung ausgleichen und sowohl im Alltag als auch im Berufsleben genutzt werden, Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation und somit im Regelfall von der Krankenkasse zu finanzieren.

 

Generell ist jeder Fall einer Hilfsmittelversorgung individuell zu betrachten und lässt keine allgemein gültigen Aussagen zu. Aus diesem Grund sollten Versicherte im Bedarfsfall in jedem Fall die Krankenkassen kontaktieren.

 

 

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