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Allgemeine und rechtliche Grundlagen

Sollten Sie aufgrund Ihrer Erkrankung Ihren Beruf nicht mehr ausüben können und keine Möglichkeit auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz geboten werden kann und Sie in Folge dessen arbeitslos werden, besteht zunächst der Anspruch auf Arbeitslosengeld I für Dauer von bis zu 12 Monaten. Sollten Sie bei einem Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, verlängert sich der Anspruch auf max. 24 Monaten.

 

Für den Bezug von ALG 1 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Altersgrenze der Regelaltersrente ist nicht erreicht

  • Bereitschaft, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen (Arbeitssuchendmeldung, Bewerbung etc.)

  • Persönliche Arbeitslosenmeldung

  • Erfüllung der Anwartschaftszeit.

Die Anwartschaftszeit ist in der Regel erfüllt, wenn der Antragsteller in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosenmeldung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (= 360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis stand. Bei einer Vorbeschäftigung von 12 Monaten beträgt die Anspruchsdauer für den Bezug von ALG I 6 Monate, bei einer Vorbeschäftigung von 24 Monaten beträgt die Anspruchsdauer hingegen 12 Monate. >>> Weitere Informationen

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der durchschnittlichen Höhe des zuletzt bezogenen versicherungspflichtigen Netto-Arbeitsentgelt und ist zudem Abhängig von der Steuerklasse. Zudem richtet sich die Höhe auch an dem Vorhandensein von Kindern (§ 32 EStG). Arbeitslose mit Kind bekommen 67 % des Nettoarbeitsentgelts, Arbeitslose ohne Kind 60 %.

Während dem Bezug von Arbeitslosengeld können parallel Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von den Rentenversicherungsträgern oder, wahrscheinlicher, von der Arbeitsagentur in Anspruch genommen werden. Näheres hierzu erfahren Sie >>> hier

Ferner versucht die Arbeitsagentur oder bei vorliegender Schwerbehinderung die Reha-Abteilung der Arbeitsagentur Maßnahmen (Bewerbungstraining, Umschulungs-maßnahmen) zu initiieren oder einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. 

Sollten Sie dauerhaft erkrankt sein oder im Zuge der Erkrankung physische oder psychische Einschränkungen vorherrschen, gilt es zunächst zu prüfen, ob grundsätzlich überhaupt noch eine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann. Diese Prüfung erfolgt in der Regel vom internen ärztlichen Fachdienst der Agentur für Arbeit und wird regelmäßig wiederholt. Sollte eine negative Berufsprognose ausgestellt werden, dann bleibt nur der Schritt in die Verrentung (>>> Erwerbsminderungsrente).

 

Neben der Erwerbsminderungsrente besteht darüber hinaus noch die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung in Anspruch zu nehmen, sofern die Höhe der Erwerbsminderungsrente unterhalb der Höhe der Grundsicherung liegt.

Sollten Sie eine positive Berufsprognose haben und sie innerhalb Ihrer Bezugsdauer des Arbeitslosengeldbezuges keinen adäquaten Beruf finden, erhalten Sie im Anschluss Arbeitslosengeld II. Zuständig hierfür ist das Jobcenter.

 

Für den Bezug von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • von 15 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente alt sein. Für Menschen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze monatlich stufenweise auf 67 Jahre angehoben.

  • Erwerbsfähig sein, d.h.: mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können.

  • Hilfebedürftig sein, d.h.: ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Die pauschalierten Regelbedarfe dienen der Sicherung des Lebensunterhalts und sollen die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizkosten, Bedarfe des täglichen Lebens und Teilnahme am kulturellen Leben abdecken. Nachfolgend sind die aktuellen Regelsätze (Stand: 01.01.2023) aufgelistet. >>> Weitere Informationen

​​​​​​​​​​​​​​Alleinstehende, Alleinerziehende, Personen mit einem minderjährigen Partner           502,- €

Partner in Bedarfsgemeinschaften jeweils                                                                             451,- €

Kinder im Haushalt der Eltern bis zum 26. Geburtstag                                                        402,- €

Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils                                                            420,- €

Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils                                                                       348,- €

Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils                                                                                      318,- €

Darüber hinaus impliziert das Arbeitslosengeld II auch die Kosten für Unterkunft und Heizung, solange diese als angemessen erachtet werden. Angemessen meint in diesem Fall eine der Personenzahl angemessene Größe (qm) der Unterkunft sowie ein dem Mietspiegel und der Größe der Unterkunft angemessener Mietzins.

Sollten Sie vor der Erkrankung bereits Arbeitslosengeld II bezogen haben, ändert sich für Sie zunächst nicht viel. Ihre Ansprechpartner den Bezug von Leistungen zur Grundsicherung ist das Jobcenter. Doch auch das Jobcenter wird hinsichtlich Ihrer Erkrankung eine regelmäßige Prüfung vornehmen, ob eine positive Berufsprognose vorliegt. Die Prüfung wird ebenfalls vom ärztlichen Fachdienst der Agentur für Arbeit durchgeführt. Sollten Sie eine negative Berufsprognose erhalten, dann bleibt nur der Schritt in die Verrentung (>>>Erwerbs-minderungsrente).

 

Neben der Erwerbsminderungsrente besteht jedoch die Möglichkeit, falls diese unterhalb der Grundsicherung liegt, aufstockende Leistungen vom Sozialamt zu erhalten.

Abschließend sind nachfolgend die möglichen Zuverdienste zum Bezug von Arbeitslosengeld I und II bei positiver Berufsprognose aufgeführt. Arbeitslose (ALG I) dürfen dazuverdienen, das Nebeneinkommen muss aber in jedem Fall der Agentur für Arbeit gemeldet werden. Die Arbeitszeit muss unter 15 Stunden wöchentlich liegen. Es gibt einen Freibetrag von monatlich 165,- €, der vom Nettoeinkommen abgezogen wird. Was darüber hinausgeht, wird auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Für Personen, die zuvor mehrere Beschäftigungen ausübten, gelten Sonderregelungen.

 

Beim Arbeitslosengeld II ist der mögliche Hinzuverdienst etwas komplizierter geregelt. Es gibt einen pauschalen Grundfreibetrag von 100 Euro, der um Freibeträge bei Erwerbstätigkeit erhöht wird. Von Bruttoverdiensten zwischen 100 und 1000 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei. Weiteres Bruttoeinkommen bis 1200 Euro wird noch zu 10 Prozent anrechnungsfrei gestellt. Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze, bei der 10 Prozent anrechnungsfrei bleiben 1.500 Euro. Daraus ergeben sich zum Beispiel folgende Freibeträge (>>> Weitere Informationen)

 

Bruttoverdienst                  anrechnungsfreier Betrag

100 Euro                                                   100 Euro

200 Euro                                                   120 Euro

400 Euro                                                   160 Euro

800 Euro                                                   240 Euro

1.200 Euro                                                300 Euro

1.500 Euro mit Kind                                330 Euro

 

>>> Antragsformular ALG I

>>> Antragsformular ALG II

Regelmäßige Überprüfung des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit bezüglich des individuellen Gesundheitszustandes

Der Ärztliche Dienst ist ein eigener interner Fachdienst der Agentur für Arbeit (Vgl. SGB III § 32) oder der Jobcenter (SGB II § 44b). Er hat die Aufgabe, die gesundheitlichen Einschränkungen von Arbeitsuchenden festzustellen und die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit und/oder die Eignung für bestimmte Berufe zu beurteilen (= ärztliche Begutachtung).

 

Bei gesundheitlichen Störungen, die eine Vermittlung in Arbeit negativ beeinflussen, hat die jeweilige Fachkraft die Möglichkeit, den ärztlichen Dienst einzuschalten. Der Arbeitssuchende kann dem ärztlichen Dienst Befunde oder Krankheitsunterlagen überlassen (Schweigepflicht-Entbindung) und einen speziellen Gesundheitsfragebogen ausfüllen. Nach Erstellung eines Gutachtens kann nun geprüft werden, inwieweit die Leistungsfähigkeit vorhanden ist oder welche leidensgerechte Tätigkeit in Frage kommt.

 

Bei negativer Prognose wird in der Regel ein Antrag auf >>> Erwerbsminderungsrente oder einer >>> medizinischen Reha gestellt.

Stand Januar 2021
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